Am 23. Dezember 2013 hat das Bundesministerium des Innern eine zweite Aufnahmeanordnung erlassen, nach welcher weitere 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. 24 AufenthG in Deutschland aufgenommen werden. Hierzu hat das DRK einige gehaltvolle Hinweise gegeben.

Die wesentlichen Infos:

1. Alle Bundesländer nehmen nach dem Königsteiner Schlüssel eine bestimmte Anzahl von Menschen auf und unterrichten die Ausländerbehörden über das Verfahren. In Niedersachsen können also 465 Flüchtlinge aus Syrien über diese Quote zusätzlich aufgenommen werden. Ein verfahrensregelnder Erlass des nds. MI steht noch aus. Für die Durchführung der Aufnahme hat das BMI ein Formular entworfen, welches durch die Ausländerbehörden ausgefüllt an die Landesinnenministerien zurückzuschicken ist. Wegen der vermutlich sehr kurzen Frist zur Anmeldung neuer Fälle über die Ausländerbehörden / Länderinnenministerien sollten alle Betroffenen möglichst schnell informiert werden und das entsprechende Formular schon jetzt ausfüllen!

2. Es sollen vorrangig Menschen aufgenommen werden, welche Verwandte – ohne Einschränkungen bezüglich des Verwandtschaftsgrades – in der Bundesrepublik Deutschland haben. Bevorzugt wird, wer eine Verpflichtungserklärung abgeben kann oder bereit sind, einen Teilbeitrag zur Lebensunterhaltssicherung zu leisten. Dies ist aber keine zwingende Bedingung! Auch Menschen, die besonders schutzbedürftig sind, besondere Bezüge zu Deutschland aufweisen (z.B. dt. Sprachkenntnisse, Voraufenthalte etc.) oder nach Rückkehr durch hier erlangte Qualifizierung besondere Wiederaufbauarbeit leisten können, gehören zur Zielgruppe. Es ist nicht erforderlich, dass eine Person mehrere Kriterien erfüllt.

3. Menschen, die von ihrem Wohnort fliehen mussten und sich jetzt in Syrien, den Anrainerstaaten oder Ägypten aufhalten, können aufgenommen werden. Neben Syrer_innen können auch Staatenlose (Palästinenser_innen, Kurd_innen, …) aufgenommen werden, wenn ihre Identität feststeht und sie nachweislich mindestens drei Jahre in Syrien leben oder gelebt haben.